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Zahl des Tages: 20 Euro

Eltern, die Hartz IV bekommen, haben im Januar 2010 einmalig 20 Euro zuviel ausgezahlt bekommen. Diese fordert nun die Agentur für Arbeit zurück. Doch ein Sozialrechtsanwalt sagt, "eine Rückzahlungspflicht ergibt sich nicht zwingend."

Fehlerhafte Bescheide führten dazu, dass an mehr als eine Million Hartz-IV-Haushalte im Januar 2010 20 Euro zuviel überwiesen wurde. Der Grund für die falschen Bescheide liegt in der Erhöhung des Kindergelds zu Beginn des Jahres um 20 Euro. Diese wurde in die Januar-Bescheide nicht eingerechnet. Die Bundesagentur für Arbeit bestätigte, dass es "die Bundesregierung versäumt habe, das Sozialrecht anzupassen."

Eltern, die Leistungen nach SGB II, dem sogenannten Hartz IV, beziehen, wird das Kindergeld auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Wird das Kindergeld erhöht, wird dieses auf das ALG II angerechnet, welches dann um den erhöhten Kindergeldbetrag gemindert wird. So gehen Eltern mit Hartz IV nach der jetzigen Gesetzeslage bei Kindergelderhöhungen leer aus, denn an den Nettoeinkünften ändert sich nichts.

Rückzahlung nicht zwingend
Nach einem Bericht der "Süddeutschen Zeitung" sind mehrere hunderttausend Hartz-IV-Bezieher von den Rückforderungen betroffen. Doch eine Rückzahlung des Betrages ergibt sich nicht zwingend, schreibt die ARD in einem Artikel auf ihrer Homepage und verweist auf entsprechende Formulierungen im Sozialgesetzbuch sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch.

"Die deutsche Rechtssprechung beruht darauf", sagt Sozialrechtsanwalt Hartmut Kilger, "dass vorliegende Bescheide Bestand haben sollten und der Bürger darauf vertrauen könne, dass sie nicht einfach zurückgenommen werden können." Dieser Vertrauensschutz sei im Sozialgesetzbuch 10 verankert. Zu dem verhindere eine "Vorschrift zur Entreicherung im Bürgerlichen Gesetzbuch die einfache Rückforderung des Geldes" (Zweites Buch, Paragraph 818, Absatz III). Dort heißt es: "Die Verpflichtung zur Herausgabe des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist."

Im Klartext bedeutet dies, wer das Geld nicht mehr besitzt und darauf vertraute, dass es ihm laut ergangenem Bescheid auch zustünde, müsse das Geld nicht zurückzahlen. Betroffenen, die Rückzahlbescheide erhalten, rät Hartmut Kilger, innerhalb von vier Wochen Widerspruch einzulegen. Die Bundesagentur für Arbeit sei dann aufgefordert, jeden Einzelfall zu prüfen.



(jenanews.de)
Foto: © by Petra Dietz, pixelio.de
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